Satzung

§1 Name der Vereinigung, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Gewaltfreie Kommunikation Potsdam” und hat ihren Sitz in Potsdam. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Verwirklichung des Zwecks und Werte

(1) Der Zweck der Vereinigung ist es

  1. Menschen zu ermöglichen über Gewaltfreie Kommunikation nach Marshall Rosenberg zu lernen
  2. Menschen zu ermöglichen sich mit anderen Interessierten zu vernetzen und auszutauschen
  3. die Haltung der Gewaltfreien Kommunikation an der Universität Potsdam zu fördern

(2) Der Zweck der Vereinigung wird vor allem durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

  1. Öffentliche Veranstaltung von Übungsgruppen zum Lernen und Üben der Gewaltfreien Kommunikation nach Marshall Rosenberg

(3) Die Vereinigung legt all ihrem Handeln folgende Werte zu Grunde

  • Bewusstsein für gegenseitige Abhängigkeit
  • Ermächtigung und Unterstützung aller Teilnehmer und Mitglieder
  • Fürsorge für das größere Ganze und die Welt
  • Vertrauen in die Fähigkeiten aller Teilnehmer und Mitglieder
  • Die Bedürfnisse aller Teilnehmer und Mitglieder sind wichtig
  • Offenheit für Feedback
  • Eigenverantwortung

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Angehörige der Brandenburgischen (Fach-) Hochschulen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

§4 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§5 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Die ordentliche MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(2) Außerordentliche MV werden darüber hinaus unter Einhaltung einer einwöchigen Frist durch den Vorstand einberufen, wenn das Interesse der Hochschulgruppe es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangt. In letzterem Fall ist die MV innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.
Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(3) Die MV ist, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen trifft, insbesondere zuständig für

  • die Genehmigung des Finanzplans; die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  • die Bildung ständiger Arbeitsgruppen.

(4) Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, zur Änderung des Vereinszwecks eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(5) Die MV wird vom Vorstand geleitet, sofern die MV nichts anderes beschließt. Von jeder MV wird ein Protokoll gefertigt, das die Versammlungsleitung unterzeichnet.
(6) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Ein auf der MV nicht anwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht vorab schriftlich auf eine Bevollmächtigte übertragen. Die schriftliche Vertretungsvollmacht ist der Versammlungsleitung auf der MV vorzulegen. Eine Bevollmächtigte darf bei Abstimmungen maximal zwei abwesende stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen.
(2) Er wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
(4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands können jederzeit mit einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden.
(5) Über jede Vorstandssitzung muss ein Sitzungsprotokoll erstellt werden.

§7 Beitragserhebung

Die Vereinigung erhebt keine Beiträge von ihren Mitgliedern.

$8 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden durch Mitglieder und Außenstehende.
(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet.

§9 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.
(3) Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.